STOLPERSTEINE GELSENKIRCHEN

Die Dabeigewesenen - Gelsenkirchen 1933–1945


Stolpersteine Gelsenkirchen

← Die Dabeigewesenen - S-V


Von NS-Täter/innen, Profiteuren, Denunziant/innen, Schweigenden und Zuschauer/innen

Sondergericht Essen  

Auch das Sondergericht Essen war ein politisches Unrechtsgericht, diente der Einschüchterung der Bevölkerung, der Verfolgung politischer Gegner und der Durchsetzung drakonischer Strafen unter dem Deckmantel vermeintlicher Justiz. Mit einer Quote von rund 6,4 % verhängter Todesurteile lag das Essener Gericht im westdeutschen Vergleich signifikant höher als etwa die Sondergerichte in Düsseldorf oder Frankfurt. Urteile erlangten oft sofort mit Verkündung Rechtskraft und wurden unmittelbar vollstreckt. Verurteilt wurden Menschen teismals wegen geringfügiger Delikte wie angeblichem 'Volksschädlingstum' oder der Entwendung von Alltagsgegenständen aus ausgebombten Häusern, 'Schwarzschlachten', 'Rundfunkverbrechen', Politische Äußerungen und Witze, Verstöße im Zwangsarbeiter- und Ausländerkontext, religiologischer Betätigung wie bei Zeugen Jehovas etc.. Auch Gelsenkirchener wurden vom Sondergericht Essen verurteilt - darunter auch Todesurteile. Nach dem Krieg war diese Gruppe vonr Opfern der NS-Justiz lange Zeit nicht mehr beachtet worden. Erst 75 Jahre später beschloss der Deutsche Bundestag die Anerkennung dieser Menschen als Verfolgte des Nationalsozialismus.

Das Verfahren vor den Sondergerichten war vom Grundsatz des kurzen Prozesses gekennzeichnet, insbesondere durch die Abschaffung der in der Strafjustiz aus rechtsstaatlichen Gründen eingeführten Voruntersuchung und des Eröffnungsbeschlusses und die Abkürzung der Ladungsfrist auf 24 Stunden. Später konnte sogar auf der Stelle gegen den Festgenommenen verhandelt werden. Der Vorsitzende des Gerichts konnte selbst gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen. Später wurde sogar die Beschwerdemöglichkeit gegen diese Entscheidung abgeschafft. Das Sondergericht hatte freies Ermessen, ob und welche Beweise es zum Nachweis des Tatvorwurfs erheben wollte. Der Verurteilte hatte gegen das Urteil keine Rechtsmittelmöglichkeit. Nur die Staatsanwaltschaft konnte die so genannte Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, was jedoch fast immer nur zu Ungunsten des Verurteilten erfolgte.

Allein vor dem Sondergericht Essen wurden zwischen 1942 und 1945 insgesamt 1493 Fälle verhandelt. In 93 Fällen wurde die Todesstrafe verhängt. Während in der Weimarer Republik zwei Drittel der Todesurteile nicht vollstreckt worden waren, änderte sich das während der NS-Zeit. Nur in drei Fällen wurden die Angeklagten begnadigt. In Gelsenkirchen tagte in einzelnen Fällen auch das Sondergericht Dortmund.

Während des Nationalsozialismus wurden etwa 16.000 Personen zivilrechtlich zum Tode verurteilt. Hinzu kamen ca. 25.000 Todesurteile vor Kriegsgerichten, das heißt im militärischen Bereich. Kein einziger Richter wurde dafür nach Kriegsende zur Rechenschaft gezogen. Der Bundesgerichtshof entschied in den 50er Jahren, die Richter hätten in Übereinstimmung mit geltender NS-Gesetzgebung entschieden. Diese Auffassung änderte der Bundesgerichtshof erst Mitte der 1990er Jahre und betonte, dass Gerichte immer dem Gedanken der Gerechtigkeit verpflichtet sind.

Unter den Richtern, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der neu gegründeten Bundesrepublik ihren Dienst versahen, waren ca. 90% zuvor Mitglieder der NSDAP gewesen. Unbelastete Juristen, die z. B. in Ausland geflohen waren, gab es nach Kriegsende viel zu wenige.

Nach 1945 wurden die meisten NS-Richter nicht strafrechtlich verfolgt und setzten ihre Karrieren häufig in der Bundesrepublik fort. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründete die Straffreiheit oft damit, dass keine bewusste Rechtsbeugung nachweisbar sei. So wurde bspw. Josef Schoene geb. 9. Januar 1903, Amtsgerichtsrat beim Sondergericht Essen nach 1945 Landgerichtsdirektor in Essen; Karl-Heinrich Schrader, geb. 27. Oktober 1909, Landgerichtsrat beim Sondergericht Essen nach 1945 Oberamtsrichter in Plettenberg; Dr. Walter Boes, geb. 13. Februar 1904, Landgerichtsrat beim Sondergericht Essen, nach 1945 Landgerichtsdirektor in Bochum; Hermann Gärtner geb. 7. März 1907, Staatsanwalt beim Sondergericht Essen, nach 1945 Staatsanwalt in Essen; Dr. Josef Glunz, geb. 4. Juni 1911, Staatsanwalt beim Sondergericht Essen, nach 1945 Regierungsdirektor u. Vertreter des Polizeipräsidenten Recklinghausen; Dr. Wilhelm Hartmeyer, geb. 18. Mai 1912, Landgerichtsrat beim Sondergericht Essen, nach 1945 Landgerichtsdirektor in Essen; Dr. Japes, geb. 10. Januar 1904, Staatsanwalt beim Sondergericht Essen nach 1945 Oberstaatsanwalt in Siegen; Oligmüller, geb. 15. Mai 1912, Staatsanwalt beim Sondergericht Essen, nach 1945 Landgerichtsdirektor in Essen und Otto-Wolfgang Schulze geb. 10. Jnauar 1905, Staatsanwalt beim Sondergericht Essen, nach 1945 Erster Staatsanwalt in Dortmund.

Exemplarische Urteile des Sondergerichts Essen in Gelsenkirchen

'Rundfunkverbrechen' in Gelsenkirchen

Abb.: Artikel in der Gelsenkirchener Allgemeine Zeitung vom 3. August 1940. Das Sondergericht Essen verhandelt in Gelsenkirchen gegen so genannte 'Rundfunksünder'.(Quelle zeit.punktNRW) Nachstehend die transkribierte Abschrift:

Zuchthaus für Rundfunksünder

Das Essener Sondergericht mußte gegen vier Angeklagte aus Gelsenkirchen, die ausländische Rundfunknachrichten gehört hatten, verhandeln

Von den vier Rundfunkverbrechern, die sich am Freitag vor dem im Gelsenkirchner Amtsgericht tagenden S on d e r g e r i c h t Essen zu verantworten hatten, ist in ertser Linie der 31jährige Wilhelm R. aus Gelsenkirchen zu nennen, der einem heute höchst wichtigen Handwerk nachgehen könnte, wenn er es nicht vorgezogen hätte, sich faulenzend in eine selbst gezimmerte Trinkhalle zurückzuziehen. Hier wartete er auf sogenannte Kriegsschleichgeschäfte und demnächst wird er sich wegen Vrekaufens von Butter, Speck und Fleischwaren ohne Bezugsscheine vor einem anderen Gericht zu verantworten haben.

Ihm zur Seite stand seine 38jährige Braut in Maria H., die schon in jungen Jahren einem Juden in die Hände fiel und von diesem verführt wurde. Sie gebar einen Judensprößling und geriet schließlich unter die Kontrolle der Sittenpolizei. Die Eltern des R. waren gegen diese Verbindungund und verargten es dem Angelklagten schwer, daß er sich mit der H. in wilder Ehe zusammenlebte und sie zu heiraten gedachte. Gegen den ausdrücklichen Willen seines Vaters hatte sich R. aus der elterlichen Wohnung ein Rundfunkgerät geholt, daß er in seiner eigenen Wohnung in Betrieb setzte und damit zum Mittelpunkt der Straftaten machte.

Der dritte Angeklagte, der 33jährige Johann D. wurde eines Tages von R. auf der Straße angesprochen und zu Besuch geladen. Bei dieser Gelegenheit wurde das Rundfunkgerät eingeschaltet, und zufällig sendete ein französischer Sender Hetz- und Lügennachrichten gegen Deutschland und userem Führer. Die drei Angeklagten hörten die Nachrichten an, und in der Folge stellten sie immer wieder franzzösiche und englische Sender ein. Angeblich wollten sich die beiden Angeklagten über die feindlichen Lügenberichte lustig gemacht haben. Zum Glück waren die männlichen Angeklagten klug genug, keinem Dritten von diesen Feindnachrichten zu erzählen. Als aber die H. eines Tages mit der vierten Angeklageten, der 35jährigen Ehefrau Helene G. ins Gespräch kam, erzählte sie von den feindlichen Nachrichten: sogleich erzählte auch die G., daß sie schon ausländische und feindliche Rundfunksendungen angehört habe. Sie gab auch ihrer Entrüstung Ausdruck, weil in diesen Sendungen so viel gelogen und der Führer beleidigt worden war. Im gleichen Sinnewill sich auch die H. geäußert haben.

Dadurch, daß die beiden Frauen sich die gehörten ausländischen Nachrichten mitteilten, machten sie sich der Verbreitung von ausländischen Rundfunknachrichten schuldig und hatten schwere Zuchthausstrafen für sich verwirkt.

Politisch waren die vier Angeklagten nicht hervorgetreten. Sie haben inzwischen - jedoch viel zu spät - eingeshen, daß sie durch das Abhören der Sender große Dummheiten begangen Hatten. Das Gericht verurteilte die Angeklagten d. und R. zu zwei Jahren Zuchthaus. die Angeklagte H. bekam zwei Jahre Zuchthaus und die G. ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus. Beide Frauen wurde die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet; dagegen konnte den männlichen Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft nach der Verordnung vom 12. Juli 1940 nicht angerechnet werden.

Weil die Angeklagten trotz aller Warnungen die feindliche Lügenpropaganda abgehört haben, wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je zwei Jahren aberkannt. Der Vater des Angeklagten R. erhielt den beschlagnahmten Rundfunkapparat zurück, dagen wurde das Gerät der Ehefrau G. eingezogen.


Todesurteil in Gelsenkirchen

Abb.: Artikel in der Gelsenkirchener Allgemeine Zeitung vom 21. August 1941. Das Sondergericht Essen verhandelt in Gelsenkirchen gegen einen 'Gewohnheitsdieb'. (Quelle zeit.punktNRW) Nachstehend die transkribierte Abschrift:

Todesurteil für einen Gewohnheitsdieb

Das Sondergericht tagte in Buer / Seriendiebstähle im Dunkeln

Innerhalb einer einzigen Woche dreizehn einfache und schwere Diebstähle unter Ausnutzung der Verdunkelung verübt zu haben, das reicht vollauf dazu, einem Verbrecher, vor allem einen Gewohnheitsverbrecher, den gravierenden Titel eines Volksschädlings einzutragen.

Im Amtsgerichtsgebäude in Buer hatte sich das Sondergericht Essen mit einem solchen Menschen zu befassen, mit dem 38jährigen Erwin Schmitz, der mit dreizehn Vorstrafen, zum größten Teil aus Eigentumsdelikten, vorbelastet aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Der Angeklagte, dem vorgeworfen wurde, im Monat Juli zumeist unter Ausnutzung der Verdunkelung dreizehn einfache und schwerde Diebstähle begangen zu haben, bei denen ihm Fahrräder, Kaninchen usw. in die Hände fielen, stammt aus einer ordentlichen Familie. Alle Versuche der Eltern, den Sohn, von Jugend auf zu erziehen, schlugen fehl. Er hat sein ganzes Leben hindurch niemals rechte Lust zu Arbeiten gehabt; vor Allem hielt er es niergendwo lange aus. In den letzten Wochen vor den ihm zur Last gelegten Taten trieb er sich wohnungslos in Buer umher. Von den dreizehn Diebstählen gab E.Sch. zehn zu; er gab auch zu, die Verdunkelung zu seinen Diebstählen absichtlich ausgenutzt zu haben.

Nach Schluß der Zeugenvernehmung und nach verschiedenen gerichtlichen Lokalterminen ergriff der Staatsanwalt das Wort, der den Angeklagten in acht Fällen für überführt hielt. da der Angeklagte in acht Fälen die Verdunkelung ausgenutzt hat, beantragte der Staatsanwalt achtmal die Todestrafe gen Sch.. Nach längerer Beratung verurteilte das Sondergericht den Angeklagten zum Tode und zu dauerhaften Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Außerdem wurde über den Verurteilten die Sicherungsverwahrung verhängt.


Schwarzschlaechter in Gelsenkirchen

Abb.: Artikel in der Gelsenkirchener Allgemeine Zeitung vom 21. August 1941. Das Sondergericht Essen verhandelt in Gelsenkirchen gegen einen 'Schwarzschlächter' und dessen Ehefrau.(Quelle zeit.punktNRW) Nachstehend die transkribierte Abschrift:

Ein Schwarzschlächter fiel auf

Das Sondergericht verurteilte ihn zu zwei Jahren, die Frau zu eineinhalb Jahren Zuchthaus

In den bisher gegen die Schwarzschlachter ergangenen Urteilen wurde immer wieder hervorgehoben, daß durch die Schwarzschlachtungen der Deckungsbedarf des deutschen Volkes in böswilliger Weise gefährdet wird, und das schon deswegen ganz exemplarische Strafen verhängt werden. Das mußte auch der 48jährige Gustaf Kaffka aus Gelsenkirchen erfahren, der sich mit seiner Frau vor dem in Gelsenkirchen tagenden Sondergericht wegen Verbrechens gegen die Kriegswirtschaftsverodnung in Tateinheit mit Schlachtsteuerhinterziehung zu verantworten hatte.

Der Angeklagte hatte sich bislang untadelhaft geführt. Er kam vom Lande und war zunächst im Osten des Reiches landwirtschaftlicher Arbeiter. Alsdann machte er den Weltkrieg an allen Fronten mit und wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet. 1922 kam er nach Gelsenkirchen, wo er auf einer Zeche als Gesteinshauer angelegt wurde. In dieser Stellung verblieb er bis zum Tage der Verhaftung. Von seinen Vorgesetzten wurde ihm das beste Zeugnis ausgestellt. K. war fleißig und sorgte auch für seine Frau, die ihm aus erster Ehe drei Kinder mitgebracht hatte. In gleicher Weise kann nur Gutes von seiner Frau gesagt werden. Im Laufe der Ehe hatten die Angeklagten jedes Jahr zwei Schweine gefüttert und diese zum Jahresende geschlachtet. Der uns aufgezwungene Schicksalskampf unterbrach jedoch diese Geflogenheit. Im zweiten Kriegsjahr schlachteten sie ein Schwein mit behördlicher Genehmigung. Mit diesen Fleischrationen hätten die Angeklagten bis Mitte 1941 auskommen müssen.

Der Angeklagte schlachtete jedoch im Januar 1941 ein zweites Schwein ohne Genehmigung im Gewicht von etwa 250 Pfund. Schon damals hatte der Angeklagte zwei neue Ferkel im Stall, obwohl er nur die Futtermehlzuweisung für ein Ferkel bekommen hatte. Um nun nicht das zweite Schwein verkaufen zu müssen, schlachtete er es in der Nacht zum 20. Oktober ein weiteres Schwein heimlich ab, das etwa 180 Pfund Schlachtgewicht hatte. Diesmal war den Nachbarn die Schwarzschlachtung nicht entgangen. Es folgte eine Anzeige, und bei der Hausdurchsuchung wurde das Eingeweckte und Eingepökelte gefunden. Der Angeklagte vertrat den falschen Standpunkt, daß er wegen seiner Gesteinstaublunge einer fleischhaltigeren Nahrung bedürfe, und zudem habe er das Schwein mit aus Fleiß gesammelten Futter aufgezogen. Seine Frau gab zu, daß sie ihrem Manne bei der Schwarzschlachtung geholfen hätte.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die untadelige Vergangenheit der beiden Angeklagten, insbesondere die Verdienste des Mannes während des Weltkrieges und seine eifrige Pflichterfüllung bei der Arbeit. Nur aus diesem Grunde sah es von der beantragten Zuchthausstrafe ab. Der Ehemann bekam wegen Kriegswirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in zwei Fällen z w e i J a h r e G e f ä n g n i s unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft. Außerdem hat er 210 RM Wertersatz zu bezahlen, ersatzweise 21 Tage Gefängnis zu verbüßen. Die Ehefrau bekam wegen Kriegswirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung e i n J a h r s e c h s M on a t e Gefängnis. Ihr Wertersatz wurde auf 120 RM festgesetzt, ersatzweise 12 Tage Gefängnis. Der für das beschlagnahmte Fleisch erzielte Erlös wird eingezogen.
Das Sondergericht erklärte: "Möge dieser Fall der Allgemeinheit zur Warnung dienen; den jede andere Schwarzschlachtung wird grundsätzlich nur mit Zuchthaus bestraft!"


Andreas Jordan, Projektgruppe STOLPERSTEINE Gelsenkirchen. August 2026.

↑ Seitenanfang